2.) Vertragsdauer und
Kündigung:
Hausmeister Serviceverträge werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
regelmäßig, vorerst aber für eine Probezeit von vier Wochen geschlossen.
Innerhalb dieser vier Wochen ist eine Kündigung für beide Parteien fristlos und ohne
Angaben von Gründen möglich.
Nach der Probezeit kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
Die Kündigung kann in schriftlicher Form auch per Email erfolgen.
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung an, sondern auf
den Eingang beim anderen Vertragspartner.
Für andere Aufträge als Hausmeister Serviceverträge, insbesondere für Regieaufträge
und Reparaturaufträge gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
die gesetzlichen Bestimmungen. Beide Parteien können aufgrund grober Verstösse gegen den
bestehenden Hausmeister Servicevertrag und dessen Inhalt fristlos kündigen.
3.) Objekteinweisung:
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet,
die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des
zu betreuenden Objekts und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen
ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.
Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann der Auftraggeber
bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung
zurückzuführen sind, den Auftragnehmer nicht schadenersatzpflichtig machen.
Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Bewohner und
Besucher kenntlich ein Firmenschild oder Hausmeister-Briefkasten anzubringen, aus dem
ersichtlich ist, dass das Objekt vom Auftragnehmer betreut wird und wie dessen Bewohner
den Auftragnehmer im Notfall erreichen können. Kosten für Briefkasten gehen zu Lasten
des Auftraggebers. Eine Objekteinweisung entfällt, wenn diese
vom Autragnehmer nicht gewünscht wird. (Bei Kleinimmobilien mit einer weniger
anspruchsvollen Haustechnik).
4.) Leistungen des Auftragnehmers:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des
Hausmeister-Service-Vertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen
Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen
sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard
gewahrt bleibt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung
noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und
Zeitaufwand zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und
Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der
Auftraggeber rügt unverzüglich nach den für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen.
5.) Umfang und Durchführung der Leistungen:
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels ausdrücklicher anderweitiger
Vereinbarung, insbesondere bei Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, auf die
Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedürfen eines
gesonderten Auftrages.
Im Rahmen des Hausmeister-Service-Vertrages übernimmt der Auftragnehmer Kleinreparaturen
an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang
nicht überschreitet. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden
dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Termine, Änderungen, Umbaumaßnahmen, Reklamationen sowie sämtliche Vorgänge die die zu
betreuende Immobilie betreffen, mit dem Auftragnehmer abzusprechen. Die Beauftragung von
Konkurrenzfirmen ohne Wissen des Auftragnehmers führt zur fristlosen Kündigung seitens
des Auftragnehmers.
Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so wird der
Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreiten und aufgrund
gesonderter Beauftragung tätig.
Hiervon ausgenommen sind Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen.
Fällt bei turnusmäßigen Arbeiten in Immobilien ein Arbeitstag auf einen Feiertag, so
muss dieser Tag nachgeholt werden. Dem Kunden sollte kein Nachteil
entstehen.
6.) Schäden und Mängel am betreuten Objekt:
Beim Auftreten von Schäden und Mängeln am betreuten Objekt wird der Auftragnehmer
dem Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch,
Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des
Notdienstes. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des
Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.
7.) Leistungen des Auftraggebers:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und
Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen
geeigneten, verschließbaren Raum, für Materialien, Geräte und Maschinen.
8.) Reklamationen:
Der Auftragnehmer ist bei der Einbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten
so durchzuführen, dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die
gesetzlich bestimmten Ruhezeiten Beachtung finden. Reklamationen des Auftraggebers können
nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen
des Auftragnehmers mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Fernmündliche oder
mündliche Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung
vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wird.
Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich
gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt.
Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur
Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür
gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungsarbeiten,
werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach
Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigung- und
Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.
9.) Vergütung:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Service-Vertrag vereinbarte monatliche
Vergütung bis spätestens zum 3. Werktag nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf das
vom Auftragnehmer bekannt gegebene Bank- oder Postscheckkonto zu überweisen.
Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften
persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei
Vertragsabschluss dieser Dritte dem Auftragnehmer nicht vollzählig und mit vollständiger
Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf
das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.
Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt
wurde oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so
wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur
sofortigen Zahlung fällig ist.
Kommt der Auftraggeber mit der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von
mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei
Schadenersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können.
Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Trotzdem geleistete
Zahlungen an das Personal entbinden den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der dem
Auftragnehmer zustehenden Vergütung. Der auftragnehmer behält sich vor, nach der zweiten
Mahnung die Arbeiten bis zur entgültigen Tilgung der offenen Beträge, die Arbeit
unverzüglich einzustellen. Der Arbeitnehmer führt bei mehrmals angemahnten Kunden
keinerlei Dienstleistungen mehr aus. Dies gilt nicht für Stammkunden.
10.) Haftung:
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der
Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht
werden.
Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch
Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher
Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder
Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Mit Ablauf des Service-Vertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die
Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
Für die Reinigung und Schneeberäumung an und auf Gehwegen ist und bleibt der
Eigentümer/ Anwohner/ Auftraggeber eigenverantwortlich. Der Hausmeister-Service kann
nicht für Schäden (Personen- oder Sachschäden) haftbar gemacht werden, welche aufgrund
eines ungenügenden Reinigungszustandes (inkl. Schneeberäumung) entstanden sind. (Bei
Hausmeister-Serviceverträgen ohne Winterdienst).
11.) Versicherungsschäden:
Bei Versicherungsschäden berechnen wir Ihnen eine Pauschale für
die Erstellung des Kosten-Voranschlages. Bei Erteilung des Auftrages wird Ihnen diese
wieder gutgeschrieben bzw. vergütet.
12.) Gültigkeit von Angeboten:
Angebote an Kunden haben eine Gültigkeit von 7 Tagen.
13.) Schlussbestimmungen:
Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im übrigen nicht. An ihre Stelle tritt
die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten
am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für einzelne Teile der Bestimmung oder im Falle
einer ergänzungsbedürftigen Lücke.
Soweit rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und
Werkvertragsrechts.
Unsere Dienstleistungen werden getrennt erbracht. Wir führen
beispielsweise keine Rohrreinigung in unserer Hausmeistertätigkeit durch. Für unsere
verschiedenen Dienstleistungen berechnen wir den dafür vorgesehenen Stundensatz.
Weisungsbefugt gegenüber unserer Firma sind nur die
Vertragspartner z.B Hausverwaltungen. Wohnungseigentümer, sowie Mieter haben keinerlei
Weisungsbefugnis und können keinerlei Arbeiten in Auftrag geben, es sei denn, die
anfallenden Kosten werden von den o.g Parteien selbst getragen. Dazu bedarf es eines
schriftlichen Auftrages.
Der Hausmeistervertrag schließt Arbeiten in Mietbereichen
aus. Der Vertrag ist nur für Allgemeinbereiche der Immobilien gültig. Arbeiten im
Mietbereich erfordern einen schriftlichen Auftrag des Mieteigentümers und wird separat zu
den üblichen Handwerkerpreisen abgerechnet. Z.b Entlüften der Heizkörper,
Reparaturarbeiten oder sonstiges.
Arbeiten, die das Auftragsvolumen ohne Kostenausgleich
übersteigen würden, werden nicht geleistet.
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Rücksprache mit
dem Auftragnehmer, Termine mit Handwerkern oder sonstigen Firmen zu vereinbaren, die
unsere Anwesenheitspflicht erfordern. Dem Auftraggeber ist es ebenfalls nicht gestattet,
Termine für Arbeiten die den Hausmeistervertrag betreffen, zu vereinbaren. Der
Auftraggeber verpflichtet sich zu Terminabsprachen und ggf. diese Termine so zu legen, das
der betriebliche Ablauf des Auftragnehmers nicht gestört wird. Termine sind eine Woche im
Voraus anzumelden, bzw. mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Nur so kann ein geregelter
Ablauf in allen Immobilien erfolgen. Dies gilt nicht für Notfälle. Zusatzarbeiten die
bei der Einweisung der Immobilie nicht vertraglich festgelegt, bzw. besprochen wurden,
können abgelehnt, bzw. zu Erhöhung der Vertragskosten führen.
Nach Vertragsende werden alle Schlüssel dem Auftraggeber
ausgehändigt. Aus versicherungstechnischen Gründen werden neue Vertragspartner von uns
nicht unterwiesen, bzw. eingelernt.
Wohnungsschlüssel von Mietern und Eigentümern, die an unsere
Firma zum Zwecke der Notöffnung und Aufbewahrung ausgehändigt wurden, werden nur für
den Zweck der Notöffnung verwendet. Wohnungsnotöffnungen führen wir nur im Beisein des
Mieters, bzw. Eigentümers durch. An Handwerker werden keine Wohnungsschlüssel
ausgehändigt. Der Mieter, bzw. Eigentümer hat sich selbst um den Zutritt von Handwerkern
zu kümmern.
Heizungsanlagen werden einmal wöchentlich auf Druckverlust
überprüft und ggf. nachgefüllt. Es erfolgt eine allgmeine Sichtprüfung.
Fernwärmeanlagen werden von uns weder kontrolliert, überwacht noch mit unserem Notdienst
betreut.
1.) AGB Winterdienst
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag
oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen,
soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den
Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und
standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der
Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den
jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei
winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur
gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim
nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und gegebenenfalls gegen zusätzliche
Räumgebühr erfolgen.
Extra Räumgebühr wird erhoben:
- Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird.
- Bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.
- Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser.
Geräumt werden nur zugängliche Flächen. Es wird
nicht geräumt, wenn zwischen zwei Fahrzeuggassen weniger als 70cm in der Breite zur
Verfügung stehen.!
Der Räumdienst wird eingestellt bei:
Übermässig starken Schneefall, (Wenn das erreichen der jeweiligen Immobilie aufgrund des
Schneefalls nicht mehr möglich ist).
Bei langem, anhaltenden starken Schneefall bei dem keine
Aussicht auf Erfolg besteht. In diesem Fall gilt der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Wenn es also den ganzen Tag schneit, muss auch nicht den
ganzen Tag Schnee geschippt werden. So zum Beispiel bei Eisregen, so das Oberlandesgericht
Schleswig (Az. 11 U 14/2000). Die Verhältnismäßigkeit gilt auch für die Frage:
"Wohin mit dem Schnee"? Vom eigenen Grundstück darf nicht einfach der Schnee
auf die Straße geschippt werden. Die Verhältnismäßigkeit erlaubt hingegen das Schippen
vom Gehweg auf die Seite des Gehweges, wenn der freigehaltene Streifen angemessen groß
ist, so dass zum Beispiel 2 Fußgänger passieren können. Dafür reichen im allgemeinen
80 bis 120 Zentimeter (Oberlandesgericht Bamberg Az. 5 U 46/75).
Bei Blitzeis, (Wenn das erreichen der jeweiligen Immobilie
aufgrund des Blitzeises nicht mehr möglich ist). In diesem Fall stehen in den jeweiligen
Immobilien eine Schneeschaufel oder ein Eimer Streugut zur Verfügung, die wir jeweils vor
Winterbeginn für den Notfall dort abstellen und die jeweiligen Bewohner oder Mitarbeiter
darauf hinweisen.
Aufgrund der unterschiedlichen Höhenlagen unserer Immobilien
bitten wir unsere Auftraggeber um telefonische Benachrichtigung ob zwischendurch ggf.
geräumt oder gestreut werden muss.
Bei Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits
geräumte Gehwege geworfen wird haftet die Stadt. In diesem Fall dokumentieren wir den
Vorfall mit Lichtbild, Datum und Uhrzeit und stellen der Stadt die erneute Räumung in
Rechnung. Dies gilt auch bei Verschmutzung von Häuserfassaden mit Schneematsch, der durch
den Räumdienst der Stadt aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit der Räumfahrzeuge
verursacht wird.
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